FAQ

Wir bieten Ihnen auf unserer Seite „FAQ – Häufige gestellte Fragen“ die für Sie wichtigsten Antworten, damit Sie sich gut gerüstet für das Thema „Pflegegeld“ in Ihrer Situation fühlen können.

Falls Sie eine Frage haben sollten, die hier nicht zu finden ist, kontaktieren Sie uns doch bitte umgehend – ob telefonisch unter 0151 40 17 22 63 oder über unser Kontaktformular.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie die Pflegestufenreform zum 01.01.2017. Die bisherigen Pflegestufen galten nur noch bis zum 31.12.2016. Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Einstufung in Pflegegrade. Bitte entnehmen Sie untenstehend die aktualisierten Informationen.

Eine detaillierte Übersicht über die wichtigsten Informationen erhalten Sie hier:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeversicherung/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-13318

Vielen Dank für Ihren Einsatz.

Ihr Comitor-Team

Es kann durch Krankheiten oder Unfälle passieren – plötzlich sind Menschen auf fremde Hilfe angewiesen. Und dabei spielt das Lebensalter keine Rolle, das Schicksal pflegebedürftig zu sein kann jeden ereilen. Wenn dieser Ernstfall eintritt, sind die betroffenen Menschen auf Unterstützung angewiesen – sie erhalten eventuell nun monatlich Pflegegeld.

Doch wie viel Pflegegeld jede einzelne Person bekommt, hängt davon ab in welche Pflegestufe sie schließlich zugeordnet wird. Das heißt ganz konkret: Um optimale Pflege zu erhalten, ist es absolut wichtig, dass die Einstufung richtig ist. Denn nur dann bekommen Pflegebedürftige die finanzielle Unterstützung, die sie brauchen

Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über die Pflegestufen geben: Es existieren 3 Pflegestufen und die Zuordnung erfolgt grundsätzlich nach der Häufigkeit, der täglichen Dauer und der Art der benötigten Hilfe.

Sollte der Fall eingetreten sein und Sie sind pflegebedürftig geworden, dann beantragen Sie zunächst Leistungen (monatliches Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombileistungen) bei Ihrer Pflegekasse.

Dies können Sie formlos tun oder Sie rufen bei Ihrer Pflegekasse direkt an. Danach bekommen Sie von Ihrer Pflegekasse Unterlagen zugeschickt, die Sie ausfüllen und wieder zurückschicken.

Die Pflegekasse leitet dann Ihre Unterlagen, Ihren Antrag, an den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse), den MedicProof oder an die Bundesknappschaft weiter.

Anschließend meldet sich der Gutachter einer der genannten Stellen bei Ihnen – erst telefonisch oder schriftlich, später besucht er Sie persönlich. Dieser Gutachter stellt bei Ihnen den bestehenden Hilfebedarf fest, er erstellt nun ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Und dieses Gutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse, den sogenannten Bescheid.

Das bedeutet: Bei dem Hausbesuch des Gutachters des MDK, bei dem persönlichen Gespräch mit ihm, werden die Weichen für Ihre Zukunft gestellt. Denn da geht es um die regelmäßigen Leistungen, die Sie meist über Jahre, wenn nicht sogar über Jahrzehnte beziehen werden.

Pflegestufe I (Erhebliche Pflegebedürftigkeit):
Hierzu gehören jene Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Beweglichkeit für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit):
Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 2 Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit):
Hierzu gehören die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 4 Stunden entfallen müssen.

Quelle:
AOK „Leistung Spezial: Die soziale Pflegeversicherung“, Dezember 2003

Ab dem 1.1.2017 gelten die Pflegegrade 1 bis 5.

  • Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entspricht: Pflegegrad 1
  • Pflegestufe I entspricht: Pflegegrad 2
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe II entsprechen: Pflegegrad 3
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe III entsprechen: Pflegegrad 4
  • Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe III plus Härtefall entsprechen: Pflegegrad 5

Quelle:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeversicherung/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-13318

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