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Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 | Überblick

Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4Bei Pflegegrad 4 bestehen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Entsprechend umfangreich sind die Leistungen der Pflegeversicherung: Pflegebedürftige können 2026 unter anderem 800 Euro Pflegegeld monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen bis 1.859 Euro erhalten. Hinzu kommen Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für einen pflegegerechten Umbau der Wohnung.

Welche Leistungen bei Pflegegrad 4 tatsächlich genutzt werden, hängt davon ab, wie die Versorgung organisiert ist. Wird die Pflege überwiegend durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen übernommen, steht häufig das Pflegegeld im Mittelpunkt. Kommt ein ambulanter Pflegedienst hinzu, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden. Auch teilstationäre und vorübergehend stationäre Hilfen können die häusliche Pflege ergänzen.

Was bedeutet Pflegegrad 4?

Pflegegrad 4 wird Personen zugeordnet, bei denen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt werden. Nach § 15 SGB XI liegt Pflegegrad 4 grundsätzlich bei einem Begutachtungsergebnis von 70 bis unter 90 Gesamtpunkten vor. Bewertet werden dabei nicht einzelne Diagnosen, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Alltag.

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 im Überblick

Leistung 2026 Betrag bei Pflegegrad 4 Verwendung
Pflegegeld 800 € monatlich Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen
Pflegesachleistungen bis 1.859 € monatlich Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste
Entlastungsbetrag bis 131 € monatlich Zweckgebundene Entlastungs- und Unterstützungsleistungen
Tages- und Nachtpflege bis 1.685 € monatlich Teilstationäre Betreuung
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis 3.539 € jährlich Gemeinsamer Jahresbetrag für beide Leistungsarten
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige* grundsätzlich bis 1.600 € Nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege; nachgewiesene Aufwendungen können zusätzlich berücksichtigt werden
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € monatlich Zum Beispiel bestimmte Einmalprodukte für die häusliche Pflege
Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 € je Maßnahme Zum Beispiel Badumbau, Rampen oder Türverbreiterungen
Wohngruppenzuschlag 224 € monatlich Bei erfüllten Voraussetzungen in ambulant betreuten Wohngruppen
Digitale Pflegeanwendungen bis 40 € monatlich Zugelassene digitale Pflegeanwendungen
Unterstützung bei DiPA bis 30 € monatlich Ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen
Vollstationäre Pflege 1.855 € monatlich Pauschaler Leistungsbetrag für pflegebedingte Aufwendungen im Pflegeheim

*Hinweis: Bei nicht erwerbsmäßiger Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder im selben Haushalt lebende Personen gilt grundsätzlich das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes als Grenze für die reinen Pflegeaufwendungen. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags erhöhen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 beträgt 2026 monatlich 800 Euro. Anspruch besteht bei häuslicher Pflege, wenn die pflegebedürftige Person die notwendige Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt, beispielsweise mit Unterstützung von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann grundsätzlich frei verwendet werden.

Pflegesachleistungen betragen bis zu 1.859 Euro

Wird ein zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst eingesetzt, stehen bei Pflegegrad 4 Pflegesachleistungen bis zu 1.859 Euro monatlich zur Verfügung. Dazu können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung gehören. Die Pflegekasse rechnet die erbrachten Leistungen grundsätzlich mit dem zugelassenen Dienst bis zur jeweiligen Leistungsgrenze ab.

Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 Die Grafik zeigt zentrale Leistungen bei Pflegegrad 4: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungs- und Ersatzpflege sowie stationäre und ergänzende Leistungen. Pflegegrad 4 Wichtige Leistungen der Pflegeversicherung im Jahr 2026 Pflegegeld 800 € monatlich häusliche Pflege + Pflegesach- leistungen 1.859 € bis monatlich Entlastung & Ersatzpflege 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag H Pflegeheim 1.855 € monatlich vollstationäre Pflege Hinzu kommen Entlastungsbetrag, Tagespflege, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung. Leistungen lassen sich abhängig von der Versorgungssituation teilweise miteinander kombinieren.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen müssen nicht ausschließlich alternativ genutzt werden. Pflegebedürftige können beide Leistungen als sogenannte Kombinationsleistung miteinander verbinden. Wird beispielsweise die Hälfte des Sachleistungsbudgets genutzt, verbleibt grundsätzlich die Hälfte des Pflegegeldanspruchs. Bei Pflegegrad 4 wären das bei einer 50-prozentigen Nutzung der Pflegesachleistungen noch 400 Euro Pflegegeld.

Daneben besteht der Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des für Pflegesachleistungen vorgesehenen Betrags können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 4 entsprechen 40 Prozent von 1.859 Euro einem monatlichen Höchstbetrag von 743,60 Euro. Eine solche Umwandlung wirkt sich auf das anteilige Pflegegeld aus, wenn gleichzeitig Kombinationsleistungen bezogen werden.

Entlastungsbetrag, Tagespflege und Ersatzpflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden für anerkannte Leistungen einzusetzen. Nicht ausgeschöpfte Beträge können grundsätzlich in Folgemonate übertragen werden; nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen gemeinsam 3.539 Euro bereit

Seit der Zusammenführung der Budgets steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige können diesen Betrag im Rahmen der jeweiligen Voraussetzungen flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Wird der gesamte Jahresbetrag beispielsweise für Kurzzeitpflege verbraucht, steht daraus im selben Kalenderjahr kein zusätzliches Budget mehr für Verhinderungspflege zur Verfügung.

Bei nicht erwerbsmäßiger Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die reinen Aufwendungen grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Bei Pflegegrad 4 entspricht das 1.600 Euro. Nachgewiesene notwendige Ausgaben der Ersatzpflegeperson, beispielsweise Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können jedoch zusätzlich bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag berücksichtigt werden.

Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Wer zuvor bei Pflegegrad 4 das volle Pflegegeld von 800 Euro erhalten hat, kann während dieser Zeiten daher grundsätzlich mit einer Weiterzahlung von 400 Euro rechnen. Zusätzlich stehen für die Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro monatlich zur Verfügung. Diese teilstationäre Leistung kann die häusliche Versorgung entlasten, beispielsweise wenn Pflegebedürftige tagsüber in einer Einrichtung betreut und abends wieder zu Hause versorgt werden.

Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für die Wohnung

Mit Pflegegrad 4 besteht häufig ein erheblicher Unterstützungsbedarf im Alltag. Deshalb können neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen weitere Leistungen der Pflegeversicherung besonders wichtig sein. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden 2026 bis zu 42 Euro pro Monat erstattet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für einen pflegegerechten Umbau sind bis zu 4.180 Euro möglich

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschusst werden, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert beziehungsweise eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Beispiele sind ein pflegegerechter Badumbau, Türverbreiterungen, fest installierte Rampen oder ein Treppenlift.

Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss gebündelt werden. Bei bis zu vier Berechtigten sind dadurch insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich. Die konkrete Bewilligung hängt von der geplanten Maßnahme und den Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

In ambulant betreuten Wohngruppen kann außerdem ein Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Für zugelassene digitale Pflegeanwendungen können bis zu 40 Euro monatlich erstattet werden. Sind ergänzende Unterstützungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes für die Nutzung erforderlich, stehen dafür zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich zur Verfügung.

Pflegegrad 4 im Pflegeheim

Ist eine Versorgung zu Hause nicht mehr möglich oder nicht mehr gewünscht, kann bei Pflegegrad 4 vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung zahlt 2026 bei Pflegegrad 4 monatlich 1.855 Euro für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege im Pflegeheim.

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht sämtliche Heimkosten

Der Leistungsbetrag von 1.855 Euro bedeutet nicht, dass ein Pflegeheimplatz damit vollständig finanziert ist. Zusätzlich können ein pflegebedingter Eigenanteil, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie gegebenenfalls Kosten für Komfort- oder Zusatzleistungen anfallen. Die tatsächliche Belastung unterscheidet sich deshalb erheblich zwischen einzelnen Einrichtungen.

Zur Entlastung beim pflegebedingten Eigenanteil gewährt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen zusätzlichen Leistungszuschlag. Er beträgt seit Januar 2024 im ersten Jahr des Heimaufenthalts 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, ab dem zweiten Jahr 30 Prozent, ab dem dritten Jahr 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht in gleicher Weise übernommen.

Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb vor einem Heimeinzug nicht nur den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung betrachten, sondern die vollständige monatliche Eigenbelastung der jeweiligen Einrichtung erfragen.

Pflegegrad 4: Leistungen sinnvoll kombinieren

Die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 bietet zahlreiche Möglichkeiten, die sich je nach Versorgungssituation miteinander verbinden lassen. Besonders bei häuslicher Pflege ist es sinnvoll, nicht nur auf das Pflegegeld zu schauen. Pflegesachleistungen, Tagespflege, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung erfüllen jeweils unterschiedliche Aufgaben.

Pflegegeldbeziehende müssen den Beratungsbesuch beachten

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss bei Pflegegrad 4 grundsätzlich einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Die Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und Pflegebedürftige sowie Pflegepersonen fachlich unterstützen.

Wichtige Schritte bei Pflegegrad 4

  • Prüfen, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination besser zur Versorgung passen.
  • Entlastungsbetrag und Tagespflege zusätzlich zur häuslichen Versorgung einplanen.
  • Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege frühzeitig planen.
  • Pflegehilfsmittel und mögliche Wohnraumanpassungen bei der Pflegekasse beantragen.
  • Bei ausschließlichem Pflegegeld den halbjährlichen Beratungsbesuch nicht vergessen.
  • Bei Änderungen des Pflegebedarfs die Versorgung und Leistungsaufteilung neu prüfen.

In der Praxis kann sich der Unterstützungsbedarf bei Pflegegrad 4 schnell verändern. Ein höherer Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes reduziert beispielsweise das anteilige Pflegegeld, kann Angehörige aber erheblich entlasten. Ebenso kann eine regelmäßige Tagespflege dazu beitragen, die Versorgung zu Hause länger aufrechtzuerhalten.

Die Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 sollten deshalb als Baukastensystem verstanden werden. Pflegebedürftige erhalten nicht automatisch jede Leistung als Geldzahlung, sondern können je nach Anspruch Geld-, Sach-, Erstattungs- und Zuschussleistungen kombinieren. Eine individuelle Beratung durch Pflegekasse oder Pflegestützpunkt kann dabei helfen, bestehende Ansprüche vollständig zu nutzen.

Häufige Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4

Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 zusammen.

Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 im Jahr 2026?

Das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 beträgt 2026 monatlich 800 Euro. Es wird bei häuslicher Pflege gezahlt, wenn die Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4?

Für ambulante Pflegesachleistungen stehen bei Pflegegrad 4 im Jahr 2026 bis zu 1.859 Euro monatlich zur Verfügung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können anteilig miteinander kombiniert werden.

Wie viel Geld gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Der Betrag kann unter den jeweiligen Voraussetzungen flexibel zwischen beiden Leistungsarten eingesetzt werden.

Was zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 im Pflegeheim?

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 im Jahr 2026 monatlich 1.855 Euro für pflegebedingte Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und verbleibende Eigenanteile können zusätzlich zu zahlen sein.

Quellen

Die Leistungsbeträge und gesetzlichen Voraussetzungen wurden anhand der für 2026 geltenden Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Sozialgesetzbuchs XI geprüft.

Stand der Informationen: August 2026