Dieser Pflegegrad steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und bringt im Vergleich zu höheren Einstufungen deutlich eingeschränktere Ansprüche mit sich. Dennoch stehen Pflegebedürftigen auch bei Pflegegrad 1 konkrete Leistungen der Pflegeversicherung zu. Dieser Ratgeber zeigt, welche Ansprüche tatsächlich bestehen, wie hoch die Beträge im Jahr 2026 ausfallen und welche Leistungen erst ab Pflegegrad 2 verfügbar sind.
Was diese Einstufung für Ihre Ansprüche bedeutet
Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn der Medizinische Dienst im Rahmen der Begutachtung eine nur geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit feststellt. Betroffen sind häufig Menschen, die im Alltag noch weitgehend zurechtkommen, aber punktuell Unterstützung benötigen, etwa bei der Haushaltsführung oder bei gelegentlichen Erledigungen. Anders als bei den Pflegegraden 2 bis 5 zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst.
Im Zentrum der Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 steht stattdessen der sogenannte Entlastungsbetrag. Dieser soll pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag mit gezielter Unterstützung zu bewältigen, ohne dass eine umfassende pflegerische Versorgung notwendig ist. Wer feststellt, dass der eigene Unterstützungsbedarf über die Leistungen von Pflegegrad 1 hinausgeht, sollte frühzeitig eine Höherstufung bei der Pflegekasse beantragen, da sich ab Pflegegrad 2 deutlich umfangreichere Ansprüche eröffnen.
Der Entlastungsbetrag: Die zentrale Leistung bei Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI beträgt seit 2025 unverändert 131 Euro pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 zu. Anders als das Pflegegeld wird der Betrag nicht bar ausgezahlt, sondern muss zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag verwendet werden, etwa für Haushaltshilfen, Nachbarschaftshilfe, Betreuungsangebote oder auch anteilig für Tagespflege. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen, wodurch sich über das Jahr ein Gesamtbetrag von bis zu 1.572 Euro ansammeln kann.
Wichtig für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist, dass Leistungserbringer eine entsprechende Zulassung nach Landesrecht benötigen. Eine einfache private Unterstützung durch Bekannte lässt sich in der Regel nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Viele Kommunen und soziale Träger bieten jedoch anerkannte Alltagsbegleitungen an, über die sich der Betrag unkompliziert nutzen lässt. Pflegebedürftige sollten sich bei ihrer Pflegekasse oder einer Verbraucherzentrale nach Anbietern in der eigenen Region erkundigen, da sich das Angebot je nach Wohnort deutlich unterscheiden kann.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1
Neben dem Entlastungsbetrag stehen Pflegebedürftigen in dieser Einstufung einige weitere, meist eher begrenzte Ansprüche zu. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 42 Euro monatlich. Für technische Hilfsmittel wie einen Hausnotruf beteiligt sich die Kasse mit bis zu 25,50 Euro pro Monat an den Kosten.
Auch bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, etwa dem Einbau einer barrierefreien Dusche oder dem Beseitigen von Türschwellen, gibt es finanzielle Unterstützung: Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme sind möglich. Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann zusätzlich einen monatlichen Wohngruppenzuschlag erhalten sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Anschubfinanzierung für den Aufbau einer solchen Wohnform beantragen.
| Leistung | Anspruch bei Pflegegrad 1 |
|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 € monatlich |
| Hausnotruf | Bis zu 25,50 € monatlich |
| Wohnraumanpassung | Bis zu 4.180 € je Maßnahme |
| Pflegegeld | Kein Anspruch |
| Pflegesachleistung | Kein Anspruch |
| Verhinderungs-/Kurzzeitpflege | Kein regulärer Anspruch |
Was Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nicht beanspruchen können
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Annahme, alle Pflegeleistungen stünden bereits in dieser Einstufung anteilig zur Verfügung. Tatsächlich sind zentrale Leistungen wie Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen sowie der reguläre Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Auch bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 lediglich den Entlastungsbetrag, während die eigentlichen Pflegekosten weitgehend selbst getragen werden müssen.
Für Pflegebedürftige, deren Unterstützungsbedarf über die Möglichkeiten von Pflegegrad 1 hinausgeht, lohnt sich daher ein genauer Blick auf die eigene Situation. Eine unabhängige Pflegeberatung, auf die gesetzlich ein Anspruch besteht, hilft dabei einzuschätzen, ob eine Höherstufung realistisch erscheint und welche Nachweise für eine erneute Begutachtung sinnvoll sind. Die Beratung ist für gesetzlich Versicherte kostenfrei und kann direkt bei der zuständigen Pflegekasse angefragt werden. Angehörige können bei diesem Termin ebenfalls einbezogen werden, was gerade bei der Einschätzung des Alltags oft hilfreich ist.
Häufig gestellte Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Bei Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen stattdessen der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zur Verfügung.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen?
Der Entlastungsbetrag lässt sich zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag einsetzen, etwa für Haushaltshilfen, Nachbarschaftshilfe, Betreuungsangebote oder anteilig für Tagespflege.
Steht mir bei Pflegegrad 1 Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege zu?
Ein regulärer Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 lässt sich lediglich der Entlastungsbetrag anteilig für kurzzeitige Ersatzpflege einsetzen.
Wie beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1?
Der Antrag erfolgt formlos, auch telefonisch, bei der zuständigen Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Pflegegrad festgestellt und die zustehenden Leistungen freigeschaltet.
Quellenverzeichnis
Weiterführende, offizielle Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung bieten folgende Quellen:
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
- Familienratgeber: Leistungen der Pflegeversicherung
- Verbraucherzentrale: Pflegegrade – was sie bedeuten