Eine vollstationäre Pflege kommt infrage, wenn die notwendige Versorgung dauerhaft nicht mehr ausreichend zu Hause organisiert werden kann und der Umzug in ein Pflegeheim erforderlich oder gewünscht ist. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben nach § 43 SGB XI Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Versorgung. Die Pflegekasse beteiligt sich dabei mit einem monatlichen Festbetrag an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege.
Die Leistungen decken jedoch normalerweise nicht die gesamten Kosten im Pflegeheim. Bewohnerinnen und Bewohner müssen einen pflegebedingten Eigenanteil sowie insbesondere Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten selbst finanzieren. Um die Belastung bei längeren Heimaufenthalten zu begrenzen, übernimmt die Pflegekasse zusätzlich einen nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Anteil des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Leistungszuschlag beträgt 2026 zwischen 15 und 75 Prozent. Wie hoch die tatsächliche monatliche Eigenbelastung ausfällt, hängt deshalb nicht nur vom Pflegegrad, sondern auch vom jeweiligen Heim, der Aufenthaltsdauer und den dort vereinbarten Entgelten ab.
Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besitzen einen gesetzlichen Anspruch auf vollstationäre Pflege. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen festgelegter monatlicher Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung sowie die in der Einrichtung erforderlichen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Zahlung erfolgt nicht als frei verfügbares Geld an den Pflegebedürftigen, sondern wird grundsätzlich direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeheim abgerechnet.
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Im Jahr 2026 gelten weiterhin die seit Januar 2025 erhöhten Beträge. Pflegegrad 2 wird mit 805 Euro monatlich unterstützt, bei Pflegegrad 3 sind es 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 insgesamt 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht zwar kein regulärer vollstationärer Leistungsanspruch wie bei den Pflegegraden 2 bis 5, sie können bei freiwilliger Wahl einer vollstationären Versorgung jedoch einen Zuschuss von 131 Euro monatlich erhalten.
Tabelle: Leistungen für vollstationäre Pflege 2026
Stand 2026: Die Leistungsbeträge der Pflegegrade 2 bis 5 dienen insbesondere der Finanzierung pflegebedingter Aufwendungen, Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Sie sind nicht mit den gesamten monatlichen Heimkosten gleichzusetzen.
Wie setzen sich die Kosten im Pflegeheim zusammen?
Die Gesamtrechnung eines Pflegeheims besteht aus mehreren Kostenblöcken. Der Anteil der Pflegeversicherung wird zunächst auf die pflegebedingten Aufwendungen angerechnet. Reicht der Festbetrag der Pflegekasse nicht aus, verbleibt ein pflegebedingter Eigenanteil. Hinzu kommen insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten. Je nach Einrichtung können außerdem weitere vereinbarte Zusatz- oder Komfortleistungen berechnet werden.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung lassen sich vereinfacht mit den Lebenshaltungskosten vergleichen, die auch außerhalb eines Pflegeheims entstehen. Dazu zählen beispielsweise Zimmer, Mahlzeiten und damit verbundene Leistungen der Einrichtung. Diese Kosten übernimmt die Pflegekasse grundsätzlich nicht. Eine gesetzliche Besonderheit besteht lediglich dann, wenn der monatliche Leistungsbetrag der Pflegeversicherung ausnahmsweise höher wäre als die tatsächlich anfallenden pflegebedingten Aufwendungen; ein verbleibender Betrag kann nach § 43 SGB XI auch für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden. In der Praxis sind die pflegebedingten Kosten allerdings regelmäßig höher als die pauschale Leistung.
Investitionskosten und Zusatzleistungen kommen hinzu
Investitionskosten betreffen beispielsweise Aufwendungen für Gebäude, technische Anlagen, Umbauten oder größere Anschaffungen des Heimbetreibers. Soweit diese Kosten nicht anderweitig finanziert werden, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden. Ihre Höhe unterscheidet sich erheblich zwischen einzelnen Pflegeheimen und Regionen. Bei der Auswahl eines Heims sollte dieser Kostenblock deshalb genauso beachtet werden wie der eigentliche Pflegesatz.
Zusatzleistungen sind davon nochmals zu unterscheiden. Dabei kann es sich beispielsweise um besondere Komfortleistungen handeln, die über die üblichen vertraglichen Leistungen hinausgehen. Solche Leistungen müssen entsprechend vereinbart werden und werden grundsätzlich privat bezahlt. Eine besonders hochwertige Zimmerausstattung oder andere zusätzliche Dienstleistungen können die monatlichen Kosten der vollstationären Pflege deshalb weiter erhöhen.
Tabelle: Wer trägt welche Kosten im Pflegeheim?
Hinweis: Die tatsächliche Heimrechnung kann je nach Einrichtung, Bundesland und individuellen Zusatzleistungen deutlich unterschiedlich ausfallen. Deshalb sind konkrete Pflegeheimkosten nicht bundesweit einheitlich.
Was bedeutet der einrichtungseinheitliche Eigenanteil?
Bei der vollstationären Pflege gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 innerhalb desselben Pflegeheims grundsätzlich ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Dieser wird häufig mit der Abkürzung EEE bezeichnet. Die Höhe ist innerhalb einer Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich gleich. Ein höherer Pflegegrad führt damit nicht automatisch zu einem höheren pflegebedingten Eigenanteil des Bewohners.
Das funktioniert, weil die Pflegekasse bei einem höheren Pflegegrad gleichzeitig einen höheren Festbetrag zahlt. Während bei Pflegegrad 2 monatlich 805 Euro gezahlt werden, beträgt die Leistung bei Pflegegrad 5 insgesamt 2.096 Euro. Die unterschiedlichen Leistungsbeträge gleichen den höheren pflegerischen Aufwand so aus, dass der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 innerhalb desselben Heims grundsätzlich nicht allein wegen einer Höherstufung ansteigt.
Der EEE ist allerdings nicht bundesweit festgelegt. Jedes Pflegeheim besitzt auf Grundlage seiner vereinbarten Pflegesätze einen eigenen Eigenanteil. Auch dieser Betrag kann sich im Laufe der Zeit verändern, beispielsweise wenn sich Personalkosten oder andere für die Pflege relevanten Aufwendungen erhöhen. Zwei Pflegeheime in derselben Stadt können deshalb trotz identischem Pflegegrad deutlich unterschiedliche Gesamtkosten aufweisen.
Leistungszuschläge reduzieren den pflegebedingten Eigenanteil
Zusätzlich zu den festen monatlichen Leistungen gewährt die Pflegeversicherung Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dessen Höhe richtet sich danach, wie lange bereits vollstationäre Leistungen bezogen werden. Je länger der Aufenthalt dauert, desto größer wird der Anteil des Eigenanteils, den die Pflegekasse zusätzlich übernimmt.
Wichtig: Der Leistungszuschlag bezieht sich auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und vereinbarte Zusatzleistungen werden dadurch nicht entsprechend reduziert.
Ein Beispiel macht die Wirkung deutlich: Beträgt der berücksichtigte pflegebedingte Eigenanteil 1.200 Euro monatlich, übernimmt die Pflegekasse während der ersten zwölf Monate zusätzlich 15 Prozent beziehungsweise 180 Euro. Nach mehr als zwölf Monaten wären es 30 Prozent beziehungsweise 360 Euro, nach mehr als 24 Monaten 600 Euro und nach mehr als 36 Monaten 900 Euro. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen weiterhin hinzu.
Welche Bedeutung hat der Pflegegrad im Pflegeheim?
Für den regulären Anspruch auf vollstationäre Pflege im Pflegeheim sind insbesondere die Pflegegrade 2 bis 5 relevant. Der anerkannte Pflegegrad bestimmt die Höhe des monatlichen Festbetrags der Pflegekasse. Ein höherer Pflegegrad führt damit zu einer höheren Leistung der Pflegeversicherung, während innerhalb derselben Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 der einrichtungseinheitliche pflegebedingte Eigenanteil gilt.
Wird während des Heimaufenthalts ein höherer Pflegegrad festgestellt, steigt die Leistung der Pflegekasse entsprechend. Bei einer Änderung von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 erhöht sich der monatliche Festbetrag beispielsweise von 1.319 Euro auf 1.855 Euro. Der Grundgedanke des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils verhindert dabei, dass der pflegebedingte Eigenanteil allein wegen des höheren Versorgungsbedarfs proportional mitsteigt.
Pflegegrad 1 ist bei vollstationärer Versorgung ein Sonderfall
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können sich ebenfalls für ein Pflegeheim entscheiden. Sie haben jedoch nicht denselben Leistungsanspruch wie Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegeversicherung zahlt lediglich einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro zu den in § 43 SGB XI genannten Aufwendungen. Dadurch bleibt bei Pflegegrad 1 regelmäßig ein wesentlich größerer Teil der Heimkosten selbst zu finanzieren.
Besteht bereits vor dem Einzug der Eindruck, dass die vorhandene Einstufung den tatsächlichen Unterstützungsbedarf nicht mehr widerspiegelt, kann eine erneute Prüfung des Pflegegrades sinnvoll sein. Maßgeblich ist dabei nicht der geplante Umzug in ein Heim, sondern das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten nach den gesetzlichen Begutachtungskriterien.
Pflegeheim auswählen und tatsächliche Kosten vergleichen
Die monatliche Leistung der Pflegekasse ist bundesweit nach Pflegegrad festgelegt, die tatsächlichen Kosten eines Pflegeheims sind es dagegen nicht. Pflegesätze, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können sich zwischen Einrichtungen erheblich unterscheiden. Deshalb sollte die Entscheidung für ein Heim möglichst nicht anhand eines einzigen ausgewiesenen Gesamtbetrags getroffen werden.
Pflegekassen stellen auf Anfrage Leistungs- und Preisvergleichslisten zugelassener Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Zusätzlich sollte vor Vertragsabschluss eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung des jeweiligen Heims angefordert werden. Relevant ist insbesondere, welche Positionen im ausgewiesenen Gesamtpreis enthalten sind und welche Kosten zusätzlich entstehen können.
Diese Angaben sollten vor dem Einzug geklärt werden
- Pflegekosten: Wie hoch sind Pflegesatz und einrichtungseinheitlicher Eigenanteil?
- Leistungszuschlag: Welcher Zuschlag nach Aufenthaltsdauer wird aktuell berücksichtigt?
- Unterkunft und Verpflegung: Welche monatlichen Beträge werden berechnet?
- Investitionskosten: Wie hoch ist der gesondert berechnete monatliche Anteil?
- Zusatzleistungen: Welche freiwilligen Leistungen verursachen weitere Kosten?
- Preisanpassungen: Unter welchen Voraussetzungen können Entgelte künftig steigen?
Neben den Kosten bleiben pflegerische Qualität, Personalausstattung, Lage, medizinische Versorgung, Besuchsmöglichkeiten und persönliche Wünsche wichtige Auswahlkriterien. Ein niedriger Eigenanteil allein bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Heim für die individuelle Pflegesituation am besten geeignet ist. Gerade bei einem langfristigen Aufenthalt sollte deshalb die fachliche und persönliche Eignung ebenso sorgfältig geprüft werden wie die Finanzierung.
Die Pflegeversicherung finanziert zudem zusätzliche Betreuung und Aktivierung in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Diese Leistungen sollen über die notwendige pflegerische Versorgung hinaus zusätzliche Zuwendung und Teilhabe ermöglichen. Die entsprechenden zusätzlichen Betreuungskräfte werden von der Pflegeversicherung finanziert und nicht als gewöhnliche individuell gebuchte Komfortleistung behandelt.
Was passiert, wenn die eigenen Mittel für das Pflegeheim nicht reichen?
Trotz der Leistungen der Pflegekasse und der gestaffelten Zuschläge kann die monatliche Eigenbelastung bei vollstationärer Pflege erheblich sein. Können Pflegebedürftige die notwendigen Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen und ihrem einzusetzenden Vermögen finanzieren, können unter den jeweiligen Voraussetzungen sozialrechtliche Unterstützungsleistungen infrage kommen. Dazu gehört insbesondere die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht.
Welche eigenen Mittel vorher berücksichtigt werden und welche Sozialleistungen zusätzlich greifen, hängt von der individuellen finanziellen Situation ab. Auch regionale Leistungen können eine Rolle spielen. In einzelnen Bundesländern existieren beispielsweise Unterstützungen bei Investitionskosten. Deshalb sollte bei absehbaren Finanzierungsschwierigkeiten möglichst frühzeitig eine Pflegeberatung beziehungsweise Beratung beim zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
Angehörige müssen nicht automatisch die Heimkosten übernehmen
Wenn Sozialhilfe für die ungedeckten Pflegeheimkosten in Anspruch genommen wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass Kinder oder Eltern der pflegebedürftigen Person die Kosten erstatten müssen. Nach den geltenden Regelungen zum Angehörigenunterhalt ist für den Rückgriff des Sozialhilfeträgers grundsätzlich eine Einkommensgrenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen relevant. Die konkrete unterhaltsrechtliche Bewertung hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Für die Planung einer vollstationären Pflege im Pflegeheim sollte deshalb zwischen drei Ebenen unterschieden werden: den festen Leistungen der Pflegeversicherung, den individuellen Kosten der Einrichtung und der Frage, wie der verbleibende Eigenanteil finanziert wird. Gerade diese Trennung verhindert den verbreiteten Irrtum, dass der monatliche Leistungsbetrag der Pflegekasse den tatsächlichen Preis eines Heimplatzes abbildet.
Die Pflegeversicherung ist als Teilabsicherung ausgestaltet. Sie beteiligt sich erheblich an den Pflegekosten, übernimmt aber nicht automatisch sämtliche Kosten des Lebens im Heim. Wer einen Pflegeplatz sucht, sollte deshalb immer den konkreten Gesamtpreis nach Abzug von Pflegekassenleistung und Leistungszuschlag betrachten. Erst dieser Betrag zeigt, welche monatliche Belastung tatsächlich aus eigenen Mitteln oder gegebenenfalls aus ergänzenden Sozialleistungen finanziert werden muss.
Häufige Fragen zur vollstationären Pflege im Pflegeheim
Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Regelungen zu Leistungen, Pflegegrad, Eigenanteil und Kosten im Pflegeheim zusammen.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für vollstationäre Pflege 2026?
Die Pflegekasse zahlt 2026 bei Pflegegrad 2 monatlich 805 Euro, bei Pflegegrad 3 insgesamt 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 insgesamt 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten bei gewählter vollstationärer Pflege einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
Welche Kosten müssen Bewohner im Pflegeheim selbst bezahlen?
Zusätzlich zum verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil müssen Bewohner grundsätzlich insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten und gegebenenfalls vereinbarte Zusatzleistungen selbst finanzieren.
Wie hoch ist der Zuschlag zum Eigenanteil im Pflegeheim?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bis einschließlich zwölf Monate 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent Zuschlag auf ihren pflegebedingten Eigenanteil.
Steigt der Eigenanteil im Pflegeheim bei einem höheren Pflegegrad?
Innerhalb desselben Pflegeheims gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Ein höherer Pflegegrad führt daher nicht allein wegen des höheren Pflegebedarfs zu einem höheren pflegebedingten Eigenanteil; gleichzeitig steigt der Leistungsbetrag der Pflegekasse.
Quellen
Die Angaben entsprechen dem Rechts- und Leistungsstand September 2026. Die tatsächlichen Heimkosten sind einrichtungsabhängig und können sich durch neue Pflegesatzvereinbarungen verändern.
- Bundesministerium für Gesundheit: Vollstationäre Pflege im Heim
- Gesetze im Internet: § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- Gesetze im Internet: § 43c SGB XI – Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils
- Gesetze im Internet: § 84 SGB XI – Pflegesätze und einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
- Verbraucherzentrale: Kosten im Pflegeheim